Organisation
Todesfall – was tun? Die ersten Schritte und Fristen im Überblick
Was ist nach einem Todesfall zu tun? Checkliste mit den ersten Schritten, wichtigen Fristen (Standesamt, Testament, Ausschlagung, Rente) und Ansprechpartnern.

Wenn ein nahestehender Mensch stirbt, steht die Welt für einen Moment still. Gleichzeitig kommen viele Aufgaben auf Sie zu, oft in einer Zeit, in der Ihnen die Kraft dafür fehlt. Diese Übersicht zeigt, was wirklich eilt und was warten darf.
Die ersten Stunden: Was ist sofort zu tun?
Tod feststellen lassen
Stirbt ein Mensch zu Hause, rufen Sie den Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. In einer Notsituation wählen Sie die 112. Die Ärztin oder der Arzt stellt den Tod fest und die Todesbescheinigung aus. Im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung.
Nahestehende Menschen informieren
Informieren Sie zunächst die engsten Angehörigen. Sie müssen das nicht allein tun – bitten Sie eine vertraute Person um Hilfe beim Anrufen.
Ein Bestattungsunternehmen beauftragen
Das Bestattungsunternehmen holt die verstorbene Person ab, berät zur Bestattung und übernimmt auf Wunsch viele Formalitäten. Sie haben dabei Zeit: Ein verstorbener Mensch darf in der Regel noch einige Stunden zu Hause bleiben, damit Sie in Ruhe Abschied nehmen können.
Die ersten Tage: Fristen, die Sie kennen sollten
Sterbefall beim Standesamt anzeigen – bis zum 3. Werktag
Der Tod muss spätestens am dritten Werktag nach dem Sterbetag beim Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden (§ 28 Personenstandsgesetz). Meist erledigt das der Bestatter. Sie benötigen die Todesbescheinigung, den Personalausweis und je nach Familienstand die Geburts- oder Heiratsurkunde. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunden aus.
Bestattung organisieren
Wann die Bestattung spätestens stattfinden muss, regelt jedes Bundesland selbst. Ihr Bestattungsunternehmen kennt die Fristen vor Ort.
Testament beim Nachlassgericht abgeben – unverzüglich
Finden Sie ein Testament, müssen Sie es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Das gilt auch, wenn es alt erscheint. Öffnen oder vernichten dürfen Sie es nicht. Notarielle Testamente liegen bereits beim Amtsgericht und werden über das Zentrale Testamentsregister automatisch gefunden.
Lebens- und Sterbegeldversicherungen melden
Viele Versicherungsverträge verlangen eine sehr zeitnahe Meldung des Todesfalls. Werfen Sie früh einen Blick in die Unterlagen und melden Sie den Tod so bald wie möglich.
Die ersten Wochen: Finanzen, Rente und Verträge
Rentenvorschuss beantragen – innerhalb von 30 Tagen
Hinterbliebene Ehe- oder eingetragene Lebenspartner können einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente erhalten. Dafür müssen Sie den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post stellen. Das Bestattungsunternehmen hilft dabei oft.
Erbe annehmen oder ausschlagen – 6 Wochen
Sind Sie Erbe, haben Sie in der Regel sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren. Das ist vor allem wichtig, wenn Schulden zu vermuten sind. Die Ausschlagung erklären Sie beim Nachlassgericht oder notariell beglaubigt.
Arbeitgeber, Krankenkasse und Banken informieren
- Arbeitgeber der verstorbenen Person
- Krankenkasse und Pflegekasse
- Banken: Konten werden nicht automatisch gesperrt. Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter.
- Versicherungen: Haftpflicht, Hausrat, Kfz und Rechtsschutz
Wohnung und Mietvertrag
Lebten Ehepartner oder Familienangehörige mit in der Wohnung, treten sie in der Regel in den Mietvertrag ein. Andernfalls können Erben und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB).
Die ersten Monate: Verträge kündigen und Nachlass ordnen
- Abos und Mitgliedschaften kündigen: Zeitungen, Streaming, Vereine, Fitnessstudio, Handyvertrag
- Rundfunkbeitrag abmelden
- Fahrzeug ummelden oder abmelden
- Digitale Konten sichern oder schließen, etwa E-Mail, soziale Netzwerke und Cloud-Speicher
- Erbschaftsteuer: Erben müssen einen Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), sofern das Finanzamt nicht schon durch Notar oder Gericht informiert wurde
- Einkommensteuer: Für das Todesjahr ist unter Umständen noch eine Steuererklärung nötig
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
| Aufgabe | Frist |
|---|---|
| Sterbefall beim Standesamt anzeigen | bis zum 3. Werktag |
| Testament beim Nachlassgericht abgeben | unverzüglich |
| Rentenvorschuss beantragen | innerhalb von 30 Tagen |
| Erbe ausschlagen | 6 Wochen (bei Auslandsbezug 6 Monate) |
| Sonderkündigung Mietvertrag | innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis |
| Erwerb dem Finanzamt anzeigen | innerhalb von 3 Monaten |
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland.
Häufige Fragen
Wer meldet einen Todesfall beim Standesamt?
Zur Anzeige verpflichtet sind unter anderem Angehörige und Personen, in deren Wohnung der Tod eingetreten ist. In den meisten Fällen übernimmt das Bestattungsunternehmen die Anzeige. Die Frist endet am dritten Werktag nach dem Tod (§ 28 Personenstandsgesetz).
Wie viele Sterbeurkunden brauche ich?
Planen Sie mit etwa fünf bis zehn Exemplaren. Banken, Versicherungen, Rentenversicherung, Krankenkasse und Vermieter verlangen häufig eine Sterbeurkunde. Mehrere Exemplare gleich zu Beginn zu bestellen spart Zeit.
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate (§ 1944 BGB).
Muss ich ein gefundenes Testament abgeben?
Ja. Wer ein Testament im Besitz hat, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfährt (§ 2259 BGB) – auch wenn es veraltet erscheint oder man selbst nicht bedacht wird.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, reicht das in vielen Fällen als Nachweis, auch gegenüber Banken. Bei handschriftlichen Testamenten oder gesetzlicher Erbfolge wird häufig ein Erbschein verlangt.


